Art. 1 (Name)
Unter dem Namen Informatik für Afrika besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz beim Wohnort des Präsidenten. Er ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral. Es werden ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt.
Der Verein richtet sich nach den Richtlinien der Zentralstelle für Wohlfahrtsunternehmen ZEWO.
Art. 2 (Ziel)
Ziel des Vereins ist es, in Afrika Ausbildungsprojekte im Sinne der „Hilfe zur Selbsthilfe“ zu unterstützen. Die dazu notwendigen finanziellen Mittel werden durch Sammel- und Spendenaktionen sowie durch Mitgliederbeiträge und Sponsoren beschafft.
Über den Einsatz der Mittel entscheidet der Vorstand des Vereins.
Art. 3 (Finanzierung)
Der Verein finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen und Spendengeldern, die vorbehältlich Auslagen gemäss Art. 4 im gesamten Umfang für die Projektarbeit eingesetzt werden müssen. Das Vereinsvermögen sowie die daraus resultierenden Erträge sind dauernd und unwiderruflich dem steuerbefreiten Zweck zuzuführen.
Die Mitgliederbeiträge sind für Kollektivmitglieder auf Fr. 100.00, für Einzelmitglieder auf Fr. 50.00 festgesetzt.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 4 (finanzielle Entschädigungen)
Der Vorstand sowie Mitarbeitende bei den Projekten werden für die geleistete Arbeit finanziell nicht entschädigt. Spesen und Auslagen können gegenüber dem Verein ganz oder teilweise geltend gemacht werden. Über grössere Geldbeträge entscheidet der Vorstand.
Art. 5 (Mitgliedschaft)
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren können. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 6 (Austritt)
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich erfolgen. Er wird jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres wirksam. Vom Austretenden können gegenüber dem Verein keine finanziellen Rückforderungen geltend gemacht werden.
Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand ein Mitglied mit sofortiger Wirkung, aus dem Verein ausschliessen. Dieses hat die Möglichkeit gegen diesen Entscheid schriftlich Rekurs bei der Vereinsversammlung einzureichen.
Art. 7 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen. Diese werden von der Vereinsversammlung auf vier Jahre gewählt. Aus diesen fünf Personen wird durch die Vereinsversammlung ebenfalls der/die PräsidentIn gewählt, der übrige Vorstand konstituiert sich selbst. Der/die ProjektleiterIn ist automatisch Mitglied des Vorstandes.
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen.
Art. 8 (Revisionsstelle)
Die Vereinsversammlung bestimmt jeweils für vier Jahre zwei fachlich ausgewiesene Revisoren, die nicht Mitglied des Vereinsvorstandes sein dürfen. Sie haben am Ende des Vereinsjahres die Jahresrechnung und den Vermögensstand zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung muss schriftlich und unterzeichnet vorgelegt und der Vereinsversammlung mitgeteilt werden.
Art. 9 (Vereinsversammlung)
Vom Vorstand wird jährlich eine Vereinsversammlung einberufen, die in der Regel im ersten Quartal des Vereinsjahres stattfindet. Die Einladung erfolgt mit der Post. Es werden Ort, Datum und Zeit sowie die Traktandenliste mitgeteilt. Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt.
Anträge, die zu Handen der Vereinsversammlung in die Traktandenliste aufgenommen werden sollen, sind bis 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich und begründet dem/der PräsidentIn einzureichen.
Art. 10 (Jahresabschluss)
Die Vereinsversammlung beschliesst über den Jahresbericht, die Jahresrechnung, das Budget für das nächste Jahr und alle weiteren Geschäfte, die der Vereinsversammlung vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgelegt werden.
Art. 11 (Auflösung)
Die Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins beschliessen, sofern zwei Drittel der an der Versammlung anwesenden Mitglieder der Auflösung des Vereins zustimmen.
Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes. Das gesamte Vermögen soll einer Institution mit gleichem oder ähnlichen Zweck zu gute kommen.
Art. 12 (Genehmigung der Statuten)
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 20. Januar 2006 in Chur angenommen.